AGB's der Dog 'n' Roll Wohnmobilvermietung
Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines ReisemobilesGültig ab 01. Januar 2013
Sehr geehrter Kunde,
zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet Dog 'n' Roll Wohnmobilvermietung
–
nachstehend „Vermieter” genannt -, Reisemobile an
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung
des Reisemobiles.
1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den
ausschließlich
deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages,
ergänzend die
gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich
ein. Der
Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von
Reiseleistungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere
der §§ 651a-l BGB
finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter
vollständig
auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Mindestalter, Führerschein
Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern
gelenkt werden, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis
verfügen. Der
Führerschein der Klasse 3 ist ausreichend.
Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich
zum Führen von Fahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, der Klasse C1 von Fahrzeugen
mit mehr als 3.500 kg
Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen
mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung,
die vereinbarte Miete zu
bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss
jeweils gültigen
Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung
nicht auf
einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen
Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten:
Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal € 500 und Vollkaskoschutz
mit einer Selbstbeteiligung
von maximal € 1.200 pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber
Dritten mit einer Deckung in
Höhe von € 50 Mio für Sach- und Vermögensschäden, für
Personenschäden mit € 8 Mio,
Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer, sowie Wartungsreparaturen, die
während der Mietzeit
anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen
sind. Kraftstoff- und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt
zurückgebracht werden.
Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung
eine Betankungsaufwandspauschale von € 15 brutto zzgl. € 0,20 brutto
pro Liter an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise
gelten stets ab der Übergabe bis zur Rücknahme durch den Vermieter.
Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich
vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25 (höchstens
jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber
hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe
entsteht, es sei denn, der
Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter
widerspricht im Falle der
verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle
vertraglich vereinbarte
Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten,
wird die
eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer
Servicepauschale in Höhe
von € 125, auf den Mietpreis angerechnet.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges
anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter
hierfür in Anspruch
genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu
vertreten.
4. Buchung und Rücktritt
4.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine
Anzahlung von
€ 250 (Überweisung) zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung
nicht fristgerecht, kann der
Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung,
ist der Mieter verpflichtet, eine
Abstandssumme entsprechend der in Ziff. 4.2 geregelten Stornogebühren zu
bezahlen. Dem Mieter
steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist,
dem Vermieter, dass
ein höherer Schaden entstanden ist.
4.2 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren
fällig: bis zu
50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt
50 % des
Mietpreises; ab 14. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei
Nichtabnahme des
Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass
kein oder ein geringer
Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden
ist. Wir empfehlen den
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 1.200 muss entweder mit dem restlichen Mietpreis
21 Tage vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen
sein oder bei
Fahrzeugübernahme in bar hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen
(weniger als 21 Tage bis
zum Anmietdatum) wird der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig, die
Kaution spätestens bei
Übergabe.
5.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung
der
Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden
Betrag ausbezahlen.
5.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus
zu bezahlenden Miete
die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete
zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet
der Mieter
grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung
mit einer Selbstbeteiligung von € 500 (Teilkasko) / € 1.200 (Vollkasko)
vereinbart. Im Umfang dieser
Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn
er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden
dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht
fristgemäß oder
nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall
auf die Heranziehung der
Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit
hierdurch die
berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt
wurden und
der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es
insoweit bei der Freistellung, als
die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles
noch auf die Feststellung
oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden
Versicherer
noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt.
Sie gilt nur für den
Mietzeitraum.
6.4 Die Haftungsfreistellung (6.2) umfaßt insbesondere nicht Brems-, Betriebs-
und reine
Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen
oder durch
Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer.
Für den
unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung
nicht.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung
hat der Mieter
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn
die, solche Ansprüche
begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und
detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen
Schaden, hat der
Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich
vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei
den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in
allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig
zu informieren, so das der
Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist
nachkommen kann.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne
weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters
in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege
sowie der
ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s.
Ziff. 6), vom Vermieter
erstattet.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel
des Fahrzeuges, welche
der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern gelenkt
werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er
das Fahrzeug auch nur
zeitweise überläßt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen
bekannt zu geben. Der Mieter hat
für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt.
Darunter fällt
insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
die
Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen, sowie das Befahren von
ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem
Mieter untersagt.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln sind zu
beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen,
ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Rauchverbot
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch
Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte
zeitweise
Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten den Mieters.
13. Übergabe, Rücknahme
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeug-Einweisung
durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter
durchzuführen.
13.2 Die Reisemobile werden am ersten Miettag ab 12.00 Uhr oder nach Absprache
mit dem
Vermieter übergeben. Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag bis
spätestens 12.00 Uhr oder nach Absprache mit dem Vermieter. Übergabe-
und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt
24 Stunden nicht überschritten werden.
Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und müssen in
gereinigtem Zustand wieder zurückgegeben werden. Fäkalien- und Abwassertank
müssen entleert sein. Falls die Reinigung bei Fahrzeugrücknahme durch
den Mieter ganz oder teilweise unterlassen wurde, so hat dieser die dem Vermieter
für die Reinigung entstehenden Kosten im Nachhinein zu bezahlen. Im Einzelnen
werden folgende Beträge abgerechnet:
- Innenreinigung EUR 60,-
- WC-Reinigung EUR 70,-
Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll
bestätigt.
13.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit
bis die Fahrzeug-
Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen
und Kosten gehen zu Lasten
des Mieters.
14. Haftung des Vermieters bei Nichterfüllung oder Verzug
Bei Nichterfüllung oder Verzug haftet der Vermieter höchstens bis
zur Höhe des
vereinbarten Mietpreises. Der Vermieter ist jedoch von der Haftung frei, wenn
er dem
Mieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug binnen 48 Stunden anbietet. Alle weitergehenden
Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen.
15. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische
Länder bedürfen der
vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen
Versicherungsschutzes.
Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
16. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche
ist maximal auf dreimal den
Tagesmietpreis begrenzt.
17. Ausschlussfrist, Verjährung
17.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung
hat der Mieter innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges beim
Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn
kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
17.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung
vor-, nach- und
nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten
nach der vertraglich
vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich
zurückverweist.
17.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an
Ehegatten oder andere
Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche
im eigenen Namen.
18. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen
Daten speichert.
18.2 Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an
Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in
wesentlichen
Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden
nach Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen
im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks
nicht eingelöst
oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung
der Daten an alle für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden
für den Fall erfolgen, das der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten
hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung,
Vorlage falscher bzw.
verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung
eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche
Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
19. Verlust
Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände
während der Mietzeit verlorengehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten
des Mieters. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.
Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet,
Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für
diesen länger als zumutbar aufzubewahren.
20. Zurückbehaltungsrecht
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, daß der Mieter in keinem Fall
berechtigt ist, das von ihm
angemietete Fahrzeug aufgrund jedweder Gegenansprüche zurückzubehalten.
21. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand
der Sitz des Vermieters
vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, der
Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
22. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit
auf die anderen
Punkte keinen Einfluß. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen
so umgedeutet werden,
dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften
bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.