AGB's der Dog 'n' Roll Wohnmobilvermietung

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobiles
Gültig ab 01. Januar 2013

Sehr geehrter Kunde,
zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet Dog 'n' Roll Wohnmobilvermietung –
nachstehend „Vermieter” genannt -, Reisemobile an

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles.
1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich
deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die
gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der
Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB
finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig
auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Mindestalter, Führerschein
Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der
Führerschein der Klasse 3 ist ausreichend.
Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, der Klasse C1 von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg
Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu
bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen
Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf
einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen
Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten:
Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal € 500 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung
von maximal € 1.200 pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in
Höhe von € 50 Mio für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit € 8 Mio,
Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer, sowie Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit
anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden.
Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 15 brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab der Übergabe bis zur Rücknahme durch den Vermieter. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der
Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle der
verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte
Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die
eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe
von € 125, auf den Mietpreis angerechnet.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch
genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.

4. Buchung und Rücktritt
4.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von
€ 250 (Überweisung) zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der
Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine
Abstandssumme entsprechend der in Ziff. 4.2 geregelten Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter
steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass
ein höherer Schaden entstanden ist.
4.2 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu
50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des
Mietpreises; ab 14. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des
Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer
Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 1.200 muss entweder mit dem restlichen Mietpreis 21 Tage vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein oder bei
Fahrzeugübernahme in bar hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis
zum Anmietdatum) wird der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig, die Kaution spätestens bei
Übergabe.
5.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der
Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.
5.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete
die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter
grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung
mit einer Selbstbeteiligung von € 500 (Teilkasko) / € 1.200 (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser
Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder
nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der
Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die
berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und
der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als
die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung
oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer
noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den
Mietzeitraum.
6.4 Die Haftungsfreistellung (6.2) umfaßt insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch
Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den
unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche
begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der
Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in
allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so das der
Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der
ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), vom Vermieter
erstattet.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche
der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt
werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur
zeitweise überläßt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat
für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

11. Verbotene Nutzung
11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt
insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die
Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von
ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu
beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen,
ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

12. Rauchverbot
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch
Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise
Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten den Mieters.

13. Übergabe, Rücknahme
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung
durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
13.2 Die Reisemobile werden am ersten Miettag ab 12.00 Uhr oder nach Absprache mit dem
Vermieter übergeben. Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 12.00 Uhr oder nach Absprache mit dem Vermieter. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und müssen in gereinigtem Zustand wieder zurückgegeben werden. Fäkalien- und Abwassertank müssen entleert sein. Falls die Reinigung bei Fahrzeugrücknahme durch den Mieter ganz oder teilweise unterlassen wurde, so hat dieser die dem Vermieter für die Reinigung entstehenden Kosten im Nachhinein zu bezahlen. Im Einzelnen werden folgende Beträge abgerechnet:
- Innenreinigung EUR 60,-
- WC-Reinigung EUR 70,-
Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
13.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-
Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten
des Mieters.

14. Haftung des Vermieters bei Nichterfüllung oder Verzug
Bei Nichterfüllung oder Verzug haftet der Vermieter höchstens bis zur Höhe des
vereinbarten Mietpreises. Der Vermieter ist jedoch von der Haftung frei, wenn er dem
Mieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug binnen 48 Stunden anbietet. Alle weitergehenden
Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen.

15. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der
vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.
Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

16. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den
Tagesmietpreis begrenzt.

17. Ausschlussfrist, Verjährung
17.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn
kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
17.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und
nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich
vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
17.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere
Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

18. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
18.2 Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen
Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst
oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, das der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw.
verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

19. Verlust
Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verlorengehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet,
Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar aufzubewahren.

20. Zurückbehaltungsrecht
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, daß der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm
angemietete Fahrzeug aufgrund jedweder Gegenansprüche zurückzubehalten.

21. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters
vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der
Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

22. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen
Punkte keinen Einfluß. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden,
dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

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